Physik

I. Geltungsbereich

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§ 1

Die Regelung gilt für Studierende, die die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien anstreben.

§ 2

Für die Durchführung der Zwischenprüfung ist der Prüfungsausschuß der Fakultät für Physik zuständig.

§ 3

Die Zwischenprüfung erfolgt gem. § 11 (Allgemeine Bestimmungen) am Ende des Grundstudiums.

II. Zulassungsvoraussetzungen gem. § 12 (Allgemeine Bestimmungen)

§ 4

1.) Die Voraussetzungen zur Zwischenprüfung umfassen aus dem Gebiet der Physik vier Leistungsnachweise: drei aus der Experimentalphysik und einen aus der Theoretischen Physik.

2.) In Experimentalphysik ist ein Leistungsnachweis aus den Veranstaltungen

- Rechenübungen zur Exp. Phys. I

- Rechenübungen zur Exp. Phys. II

- Physikalisches Anfängerpraktikum I und II

zu erbringen.

3.) In Theoretischer Physik ist ein Leistungsnachweis aus der Veranstaltung

- "Theoretische Mechanik"

zu erbringen.

4.) In Mathematik sind zwei Leistungsnachweise aus dem Lehrangebot Mathematik für

Naturwissenschaftler zu erbringen.

Diese Leistungsnachweise entfallen, wenn Mathematik als weiteres Hauptfach studiert

wird.

III. Art und Umfang der Prüfung gem. § 2 und § 3 (Allgemeine Bestimmungen)

§ 5

1.) Die Zwischenprüfung für Physik umfaßt folgende Gebiete:

1. Experimentalphysik: Experimentalphysik I - III, Rechenübungen, Physikalisches

Anfängerpraktikum I und II.

2. Theoretische Physik: Theoretische Mechanik

2.) Die Prüfungsleistungen für die in Abs. 1 genannten Gebiete werden folgendermaßen erbracht:

1. In Experimentalphysik besteht die Prüfungsleistung aus einer mündlichen Prüfung von

ca. 45 Minuten Dauer.

2. In Theoretischer Physik besteht die Prüfungsleistung aus einer mündlichen Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer.


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webmaster(heindl@uni-tuebingen.de) oct96